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   KG, 26.04.2022 - 9 W 11/20   

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https://dejure.org/2022,45184
KG, 26.04.2022 - 9 W 11/20 (https://dejure.org/2022,45184)
KG, Entscheidung vom 26.04.2022 - 9 W 11/20 (https://dejure.org/2022,45184)
KG, Entscheidung vom 26. April 2022 - 9 W 11/20 (https://dejure.org/2022,45184)
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Volltextveröffentlichung

  • notar-drkotz.de

    Kostenrechnung Anwaltsnotars bei Beauftragung mit Prüfung erbrechtlicher Fragen

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 21.11.1996 - IX ZR 182/95

    Haftung des Notars gegenüber Kapitalanlegern; Begriff des Auftraggebers

    Auszug aus KG, 26.04.2022 - 9 W 11/20
    Deshalb geht der in der Kommentarliteratur (so etwa Hertel in Frenz/Miermeister, BNotO, 5. Auflage 2020, § 24 Rn. 60; Sander in: Görk BeckOK BNotO, 5. Edition Stand: 31.07.2021, § 24, Rn. 80) teilweise zu findende und in diesem Zusammenhang missverständliche Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach regelmäßig davon auszugehen sei, dass ein Anwaltsnotar, der eine schriftliche Rechtsauskunft mit dem Notarsiegel versieht, als Notar handele (BGH, Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 182/95 -, Rn. 18, juris; Urteil vom 28. Juni 1977 - VI ZR 74/76 -, Rn. 8, juris), fehl.

    Diese Rechtsprechung setzt sich allein mit der Bestimmung der Haftungsgrundlage beim Handeln eines Anwaltsnotars auseinander (vgl. Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 182/95 -, Rn. 24, juris: "Da der Beklagte als Notar gehandelt hat, richtet sich seine Haftung ausschließlich nach § 19 BNotO") und muss daher das nach außen sichtbare Handeln des Notars zum Ausgangspunkt nehmen.

    Dies treffe zu, wenn nicht einseitige Interessenwahrnehmung in Rede stehe, sondern eine neutrale, unparteiische Berücksichtigung der Belange sämtlicher Beteiligten (BGH, Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 182/95 -, juris Rn. 19 m.w.N.; BGH, Urteil vom 04. Dezember 1997 - IX ZR 41/97 -, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 29. März 2001 - IX ZR 445/98 -, juris Rn. 18).

  • BGH, 19.01.2017 - V ZB 79/16

    Kostenschuldnerschaft für Notarkosten: Auswirkungen einer Bitte eines

    Auszug aus KG, 26.04.2022 - 9 W 11/20
    Maßgeblich ist, ob das Verhalten für den Notar nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (§§ 133, 157 BGB) den Schluss zulässt, es werde ihm ein Auftrag mit der gesetzlichen Kostenfolge erteilt; dies kann nur unter Heranziehung und Wertung aller Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2017 - V ZB 79/16 -, juris Rn. 6; Senat, Beschluss vom 14. Januar 2019 - 9 W 42/17 -, juris Rn. 4).
  • BGH, 15.04.2021 - IX ZR 143/20

    Vergütung des auftragsgemäßen Entwurfs eines gemeinschaftlichen Testaments;

    Auszug aus KG, 26.04.2022 - 9 W 11/20
    Die Kostenforderung besteht aber deswegen nicht, weil nicht feststellbar ist, dass der Antragsteller dem Anwaltsnotar einen Auftrag zu der in Rechnung gestellten notariellen Beratungsleistung nach § 29 Nr. 1 GNotKG erteilt hätte (1) und auch nach Maßgabe von § 24 BNotO nicht von einer solchen Beauftragung auszugehen ist (2); inwieweit der Antragsteller den Anwaltsnotar als Rechtsanwalt beauftragt hat und seine Tätigkeit insoweit zu vergüten sein könnte (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 2021 - IX ZR 143/20 -, juris Rn. 13), ist im vorliegenden Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach § 127 GNotKG, das alleine die Überprüfung der notariellen Abrechnung zum Gegenstand hat, nicht zu entscheiden.
  • BGH, 04.12.1997 - IX ZR 41/97

    Geltendmachung von Ansprüchen des nicht am Vertrag beteiligten Geschädigten

    Auszug aus KG, 26.04.2022 - 9 W 11/20
    Dies treffe zu, wenn nicht einseitige Interessenwahrnehmung in Rede stehe, sondern eine neutrale, unparteiische Berücksichtigung der Belange sämtlicher Beteiligten (BGH, Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 182/95 -, juris Rn. 19 m.w.N.; BGH, Urteil vom 04. Dezember 1997 - IX ZR 41/97 -, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 29. März 2001 - IX ZR 445/98 -, juris Rn. 18).
  • BGH, 29.03.2001 - IX ZR 445/98

    Haftung des Anwaltsnotars; Begriff des unerlaubten Bankgeschäfts

    Auszug aus KG, 26.04.2022 - 9 W 11/20
    Dies treffe zu, wenn nicht einseitige Interessenwahrnehmung in Rede stehe, sondern eine neutrale, unparteiische Berücksichtigung der Belange sämtlicher Beteiligten (BGH, Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 182/95 -, juris Rn. 19 m.w.N.; BGH, Urteil vom 04. Dezember 1997 - IX ZR 41/97 -, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 29. März 2001 - IX ZR 445/98 -, juris Rn. 18).
  • KG, 25.03.2015 - 9 W 42/14

    Beschwerde gegen Kostenentscheidung in einem gerichtlichen Verfahren in einer

    Auszug aus KG, 26.04.2022 - 9 W 11/20
    Hierbei ist insbesondere auch der Grad des Erfolges eines Antrags zu berücksichtigen (Senat, Beschluss vom 25. März 2015 - 9 W 42-46/14 -, juris Rn. 26 f.).
  • KG, 14.01.2019 - 9 W 42/17

    Notarkosten: Kostenschuldnerschaft wegen Veranlassung notarieller Amtstätigkeit

    Auszug aus KG, 26.04.2022 - 9 W 11/20
    Maßgeblich ist, ob das Verhalten für den Notar nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (§§ 133, 157 BGB) den Schluss zulässt, es werde ihm ein Auftrag mit der gesetzlichen Kostenfolge erteilt; dies kann nur unter Heranziehung und Wertung aller Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2017 - V ZB 79/16 -, juris Rn. 6; Senat, Beschluss vom 14. Januar 2019 - 9 W 42/17 -, juris Rn. 4).
  • BGH, 28.06.1977 - VI ZR 74/76

    Rechtsgrundlage für den Schadensersatz bei fehlerhafter Rechtsberatung -

    Auszug aus KG, 26.04.2022 - 9 W 11/20
    Deshalb geht der in der Kommentarliteratur (so etwa Hertel in Frenz/Miermeister, BNotO, 5. Auflage 2020, § 24 Rn. 60; Sander in: Görk BeckOK BNotO, 5. Edition Stand: 31.07.2021, § 24, Rn. 80) teilweise zu findende und in diesem Zusammenhang missverständliche Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach regelmäßig davon auszugehen sei, dass ein Anwaltsnotar, der eine schriftliche Rechtsauskunft mit dem Notarsiegel versieht, als Notar handele (BGH, Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 182/95 -, Rn. 18, juris; Urteil vom 28. Juni 1977 - VI ZR 74/76 -, Rn. 8, juris), fehl.
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